Zustandekommen der Parkverstoß-Überwachung durch Private unter der Lupe
Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 03.01.2020 die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch `private Dienstleister´ für gesetzeswidrig erklärte, hat die AfD im Römer tiefergehenden Informationsbedarf. „Dies betrifft vor allem die Interaktion mit dem Regierungspräsidium Darmstadt“, erklärt Rainer Rahn, Vorsitzender der AfD-Fraktion im Frankfurter Rathaus.
Er interessiert sich zunächst dafür, seit wann die Stadt Frankfurt zur Überwachung von Parkverstößen Leiharbeitskräfte privater Dienstleister auf Basis einer Stundenvergütung zurückgegriffen hat. „Wie viele Mitarbeiter der Stadt sind durchschnittlich zur Überwachung des ruhenden Verkehrs aktiv?“, so Rahn weiter. Welcher prozentuale Anteil der aufgeführten Mitarbeiter sei bislang durch private Dienstleister gestellt worden?
Wie die Stadt Frankfurt am 20.05.2019 erklärte, seien Leiharbeitskräfte `unter dem Einsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie einer physisch-räumlichen und organisatorischen Integration in die Gemeindeverwaltung´ durch `das Regierungspräsidium Darmstadt gem. § 99 Abs. 3 Nr. 4e HSOG zu Hilfspolizeibeamtin und -beamten bestellt´ worden. Gemäß § 99 Abs. 2 S.1 HSOG hätten Hilfspolizeibeamte im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten. „Wann hat der Magistrat beim Regierungspräsidium Darmstadt einen Antrag gestellt, Personen nach § 99 Abs. 3 Nr. 4e zu Hilfspolizeibeamten zu bestellen?“, möchte der AfD-Fraktionschef erfahren. „War dem Magistrat nicht bekannt, dass nur Bestellungen nach Nr. 4 Buchstabe a bis c auf Antrag erfolgen können, nicht jedoch nach Buchstabe e?“
Welche Konsequenzen sich nach Auffassung des Magistrats aus der Feststellung des OLG ergäben, dass er Leihkräfte hoheitliche Tätigkeiten `im strafbewehrten Gewand einer Polizeiuniform´ hatte durchführen lassen? „Plant der Magistrat, die zu Unrecht erhobenen Ordnungsgelder an die betroffenen Bürger zurückzuerstatten? Falls ja, ist der Magistrat in der Lage, diejenigen Bescheide festzustellen, die durch Leihkräfte ausgestellt wurden?“, fragt Rahn abschließend.
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